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Die schwedische Agentur für Medizinprodukte unterrichtete unverzüglich nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die ergriffenen Maßnahmen und teilte ihnen alle sachdienlichen Daten mit.
Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt…
Gemäß Buchstabe c ergriffene Maßnahmen werden sofort allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und…
Die Mitgliedstaaten übermitteln eine ausführliche Beschreibung aller anderen Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 erlassen wurden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Änderung mit, die die Einrichtungen betrifft, die ihr nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG)…
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von allen Maßnahmen, die auf der Grundlage von Absatz 7 ergriffen werden, in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den Europäischen Aufsichtsbehörden alle gemäß Absatz 1 angenommenen Beschlüsse.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.