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Am 4. Februar 2019 wurde beantragt, die Verwendungsbedingungen von Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) in der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ zu ändern und die Verwendung dieser Stoffe in Lachsersatz auf der Grundlage der Fischart Clupea harengus zu genehmigen. Der Antrag basiert auf der derzeitigen Höchstmenge von 200 mg/kg, es wird jedoch klargestellt, dass die tatsächlichen Verwendungsmengen wesentlich niedriger sind und zwischen einem und zwei Zehnteln der Höchstmenge für beide Stoffe liegen. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.
Daher ist es angezeigt, die Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ in Anhang II Teil E der…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2012 der Kommission , sind Gelborange S (E 110) und Cochenillerot…
Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) sind für die Verwendung in einer Vielzahl von Lebensmitteln zugelassen. Die jüngsten…
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird betreffend die Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und…
Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) verleihen als Farbstoffe den gewünschten stabilen Farbton‚ verbessern die organoleptischen…
Am 6. März 2018 wurde eine Änderung der Bedingungen für die Verwendung von Citronensäure (E 330) in der Lebensmittelkategorie 05.1 „Kakao- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.