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Daher ist es angezeigt, die Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu ändern, um die Verwendung von Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) in Lachsersatz auf der Grundlage von Clupea harengus zuzulassen und in den Einträgen für die Gruppe II, die Gruppe III und Lycopin (E 160d) die Fischarten aufzuführen, aus denen „Lachsersatz“ hergestellt werden kann.
Am 4. Februar 2019 wurde beantragt, die Verwendungsbedingungen von Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) in der Lebensmittelkategorie…
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird betreffend die Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und…
Die Einträge für Gruppe II, Gruppe III und Lycopin (E 160d) in der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und…
Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) sind für die Verwendung in einer Vielzahl von Lebensmitteln zugelassen. Die jüngsten…
Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) verleihen als Farbstoffe den gewünschten stabilen Farbton‚ verbessern die organoleptischen…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2012 der Kommission , sind Gelborange S (E 110) und Cochenillerot…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.