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Die Einträge für Gruppe II, Gruppe III und Lycopin (E 160d) in der Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ beziehen sich derzeit nur auf „Lachsersatz“. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf diesen Ausdruck sollte der Wortlaut dieser Einträge dahin gehend geändert werden, dass sich die zulässige Verwendung auf „Lachsersatz“ auf der Grundlage von Theragra chalcogramma‚ Pollachius virens oder Clupea harengus bezieht.
Daher ist es angezeigt, die Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet“ in Anhang II Teil E der…
Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird betreffend die Lebensmittelkategorie 09.2 „Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und…
Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) sind für die Verwendung in einer Vielzahl von Lebensmitteln zugelassen. Die jüngsten…
Am 4. Februar 2019 wurde beantragt, die Verwendungsbedingungen von Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (Ponceau 4R) (E 124) in der Lebensmittelkategorie…
Nur Räucherfisch E 160d Lycopin 10 Nur Lachsersatz E 160d Lycopin 30 Nur Fisch- oder Krebstierpaste, vorgekochte Krebstiere, Surimi, Räucherfisch E 200-E 203…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 232/2012 der Kommission , sind Gelborange S (E 110) und Cochenillerot…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.