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Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung werden eingefroren.
Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Anhang I enthält, wie vom Rat nach Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1999 festgelegt,
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen verantwortlich sind;
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, unter anderem durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen;
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.
natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die für folgende Handlungen verantwortlich sind, diese finanziell, technisch oder…
die mit den unter Buchstabe a, b oder ba genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind.
Artikel 2n Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in den Artikeln 2h, 2i, 2j…
Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder…
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den in Buchstabe b, c, d oder da gennannten Personen, Organisationen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 8 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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