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Für Stoffe, die infolge einer künftigen Änderung von Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 später unter die Beschränkung fallen, sollte die Beschränkung ab dem Geltungsbeginn der Einstufung in Anhang VI Teil 3 der genannten Verordnung gelten. Der Geltungsbeginn liegt in der Regel 18 Monate nach Aufnahme des Stoffes in Anhang VI der genannten Verordnung. Durch den Zeitraum von 18 Monaten steht den Formulierern ausreichend Zeit zur Verfügung, um sicherere Alternativen zu finden; dies gilt besonders in Fällen, die sonst zu einer unerwünschten Substitution führen könnten. Es ist nicht notwendig, sich mit der Verfügbarkeit von Alternativen für Stoffe zu befassen, die in Zukunft eingestuft werden, da die Notwendigkeit, ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, Vorrang vor Erwägungen im Zusammenhang mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit von Alternativen für Stoffe hat, die in Tätowierfarben verwendet werden.
Allerdings sollte für Stoffe, die künftig infolge einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter die Beschränkung fallen, eine zusätzliche Frist nach…
Ebenso sollte die Beschränkung sich nicht nur auf Stoffe erstrecken, die derzeit mit den maßgeblichen Bedingungen in Anhang II oder IV der Verordnung (EG) Nr.…
Wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verlangt, ist für jeden Stoff, der mit der vorliegenden Verordnung in Anhang…
Die Beschränkung sollte sich nicht nur auf Stoffe erstrecken, die derzeit in die einschlägigen Gefahrenkategorien in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr.…
Für die Stoffe, deren Einstufung in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit der vorliegenden Verordnung geändert wird, oder die neu eingestuft…
Für jeden der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stoffe sollte der Ablauftermin nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.