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Allerdings sollte für Stoffe, die künftig infolge einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter die Beschränkung fallen, eine zusätzliche Frist nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen gewährt werden, damit die Formulierer Zeit haben, sich an die Folgen der nun geltenden Beschränkung für den betreffenden Stoff anzupassen oder eine sicherere Alternative dafür zu finden. Grund dafür ist, dass die Bewertung, die erforderlich ist, bevor ein Stoff in Anhang II oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt werden kann, keine spezifische Prüfung des Stoffs im Hinblick auf seine Wirkung in Gemischen zulässt, die zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden. Der zusätzliche Zeitraum sollte 18 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderung von Anhang II oder IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 betragen.
Für Stoffe, die infolge einer künftigen Änderung von Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 später unter die Beschränkung fallen, sollte die…
Ebenso sollte die Beschränkung sich nicht nur auf Stoffe erstrecken, die derzeit mit den maßgeblichen Bedingungen in Anhang II oder IV der Verordnung (EG) Nr.…
Wie in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verlangt, ist für jeden Stoff, der mit der vorliegenden Verordnung in Anhang…
Die Beschränkung sollte sich nicht nur auf Stoffe erstrecken, die derzeit in die einschlägigen Gefahrenkategorien in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr.…
Hinsichtlich dieser Wirkstoffe ist die Prüfung der Entwürfe der Bewertungsberichte fast abgeschlossen; für die meisten dieser Stoffe wird die Entscheidung über…
Die Agentur hat in ihrer Empfehlung vom 17. Januar 2013 für jeden im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Stoff den Zeitpunkt nach Artikel 58 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.