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Am 12. März 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf, ein Dossier auszuarbeiten, in dem bewertet werden soll, welche Risiken für die menschliche Gesundheit bestimmte chemische Stoffe, die in für Tätowierungszwecke verwendeten Gemischen enthalten sind, mit sich bringen und ob — über die in einigen Mitgliedstaaten bereits geltenden nationalen Maßnahmen und über die Maßnahmen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten allgemeinen Sicherheitsanforderungen hinaus — eine Notwendigkeit unionsweiter Maßnahmen besteht. Das von der Agentur auf Ersuchen der Kommission erstellte Dossier wird in dieser Verordnung als „Dossier nach Anhang XV“ bezeichnet.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines…
Nach dem in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ablauftermin für einen in Anhang XIV aufgeführten Stoff muss die Europäische Chemikalienagentur…
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 schreibt vor, dass wenn nach Auffassung eines Mitgliedstaats die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss ein Mitgliedstaat, wenn er der Auffassung ist, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines…
Angesichts des erheblichen Umfangs der zusammengetragenen neuen Informationen übermittelte die Kommission der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „die…
Die Agentur arbeitete das Dossier nach Anhang XV in Zusammenarbeit mit Italien, Dänemark und Norwegen aus (die Agentur sowie Italien, Dänemark und Norwegen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.