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Die Agentur arbeitete das Dossier nach Anhang XV in Zusammenarbeit mit Italien, Dänemark und Norwegen aus (die Agentur sowie Italien, Dänemark und Norwegen werden gemeinsam als „Dossiereinreicher“ bezeichnet); sie wurden unterstützt vom deutschen Bundesinstitut für Risikobewertung und der deutschen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Am 6. Oktober 2017 legten die Dossiereinreicher das Dossier nach Anhang XV vor. Aus dem Dossier geht hervor, dass die Risiken für die menschliche Gesundheit aufgrund der Exposition gegenüber bestimmten gefährlichen chemischen Stoffen in für Tätowierungszwecke verwendeten Gemischen nicht angemessen beherrscht werden und auf Unionsebene angegangen werden müssen, um ein harmonisiertes hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und den freien Warenverkehr innerhalb der Union sicherzustellen.
Bringt nach Auffassung eines Mitgliedstaates die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem…
Am 12. März 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006…
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV und der Stellungnahmen des RAC und des SEAC ist die Kommission der Auffassung, dass von bestimmten Stoffen in…
Am 5. Oktober 2018 legte Italien (im Folgenden „übermittelndes Land“) der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69…
Am 16. Januar 2015 legte Polen der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.…
In dem Dossier nach Anhang XV wurde eine Beschränkung vorgeschlagen, mit der sowohl das Inverkehrbringen von Gemischen zur Verwendung für Tätowierungszwecke als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.