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Sollten neue Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit sowie das Instrument für Grenzmanagement und Visa des Fonds für integriertes Grenzmanagement nach dem 1. Januar 2021 angenommen werden, so werden die im Haushaltsjahr 2021 nicht in Anspruch genommenen Mittel jeweils zu gleichen Teilen auf die Haushaltsjahre 2022 bis 2025 übertragen und die jeweiligen MFR-Obergrenzen entsprechend angepasst.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse aller Anpassungen gemäß Absatz 1.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.