Erwägungsgrund 10 32021R1149
Im Einklang mit Artikel 3 EUV sollten mit dem Fonds Tätigkeiten gefördert werden, mit denen der Schutz von Kindern vor Gewalt, Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung sichergestellt wird. Mit dem Fonds sollten auch Schutzvorkehrungen und Beistand für Kinder im Bereich des Zeugen- und Opferschutzes, insbesondere für unbegleitete Kinder und für Kinder, die in sonstiger Form einer Vormundschaft bedürfen, unterstützt werden.