Erwägungsgrund 13 32020R2094
In Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) ist festgelegt, dass Änderungen an dem Beschluss 2014/335/EU, Euratom, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens verabschiedet werden, nicht auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, soweit sie sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung und die entsprechende Anhebung der Eigenmittelobergrenze der Union würden sich auf die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs auswirken. In Artikel 143 Absatz 1 des Austrittsabkommens wird die Haftung des Vereinigten Königreichs für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der Union auf Verbindlichkeiten aus Finanzoperationen beschränkt, die die Union vor dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens getätigt hat. Jede Eventualverbindlichkeit der Union aus einer im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützung entstünde nach dem Datum des Inkrafttretens des Austrittsabkommens. Daher sollte diese Verordnung auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich keine Anwendung finden —