Erwägungsgrund 6 32020R2094
Da diese Verordnung eine außergewöhnliche Reaktion auf zwar vorübergehende, jedoch extreme Umstände darstellt, sollte die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung lediglich für die Zwecke der Bewältigung der negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise oder für die Finanzmittel bereitgestellt werden, die unmittelbar erforderlich sind, um ein Wiederauftreten der COVID-19-Krise zu verhindern.