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Die Einträge 22, 67 und 68 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthalten Beschränkungen für Pentachlorophenol und seine Salze und Ester, Bis (pentabromphenyl)ether und Perfluoroctansäure und ihre Salze. Da für diese Stoffe in der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates strengere Beschränkungen festgelegt sind, sollten die Einträge 22, 67 und 68 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gestrichen werden.
Die Streichung des Eintrags 68 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte ab dem Zeitpunkt der Anwendung der einschlägigen Bestimmung in der…
Folglich sind Beschränkungen hinsichtlich Diphenylether- Pentabromderivat und Perfluoroctansulfonat in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überflüssig…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden unter Ziffer 44 und 53 Beschränkungen hinsichtlich Inverkehrbringen und Verwendung von…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Stoffe als solche, in…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe festgelegt. Wenn die Verwendung dieser Stoffe als…
Fluoracetamid sowie Pentachlorphenol und seine Salze und Ester wurden nicht als Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vom 15. Juli 1991 über das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.