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Da jedoch der Antragsschluss am 4. Juli 2019, das heißt vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie, lag, konnten Anträge auf Zulassung der Verwendungen der Stoffgruppe für die Diagnose, Behandlung oder Prävention von COVID-19 nicht vor diesem Datum gestellt werden, sodass diese Verwendungen nach dem Ablauftermin nicht rechtmäßig fortgesetzt werden können.
Der Antragsschluss für die Stoffgruppe war der 4. Juli 2019 und der Ablauftermin wird auf den 4. Januar 2021 festgesetzt. Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der…
Es ist daher angezeigt, den Antragsschluss und den Ablauftermin für die Stoffgruppe hinsichtlich der Verwendung für die Erforschung, Entwicklung und Herstellung…
Da der Antragsschluss für die Stoffgruppe vor dem Ausbruch von COVID-19 lag und um eine Lücke in dem Zeitraum zu vermeiden, in dem Anträge auf Verwendungen für…
Daher ist es von größter Bedeutung, dafür zu sorgen, dass die Verwendung der Stoffgruppe für die Erforschung, Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln,…
Aufgrund der Unvorhersehbarkeit und Plötzlichkeit des COVID‐19‐Ausbruchs sowie der für den Erlass einschlägiger Maßnahmen erforderlichen Gesetzgebungsverfahren…
Aufgrund der Unvorhersehbarkeit und Plötzlichkeit des COVID-19-Ausbruchs sowie seiner unerwarteten Dauer war es nicht möglich, alle nötigen Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.