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Die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls begründen keine Rechte und Pflichten für Drittländer. Folglich können etwaige Einfuhren im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union oder anderen Einfuhrkontingenten für Waren mit Ursprung in einem Drittland, die nach Nordirland verbracht werden, nicht auf die Rechte dieses Drittlands gegenüber der Union angerechnet werden, es sei denn, das Drittland stimmt dem zu. Diese Situation stellt eine Gefahr für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union und die Integrität der gemeinsamen Handelspolitik dar, weil es eine Umgehung der Zollkontingente der Union oder anderer Einfuhrkontingente ermöglicht.
Nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls gilt das Zollrecht der Union im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen…
Jedes Abkommen über Ausfuhrzollkontingente zwischen der Union und einem Drittland gilt nur für Waren, die in die Union eingeführt werden. Ein solches Drittland…
Um dieser Gefahr zu begegnen, sollten die Einfuhrzollkontingente der Union und andere Einfuhrkontingente nur für Waren zur Verfügung stehen, die in der Union…
Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls sieht die Anwendung der nach dem Unionsrecht geltenden Zölle auf nach Nordirland verbrachte Waren vor, bei denen davon…
Nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls gelten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland auch die in Anhang 2 des…
Angesichts der zeitlichen Beschränkungen für diesen Prozess aufgrund der Verhandlungen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ist es jedoch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.