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Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2170 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass aus Drittländern eingeführte Waren nur dann für eine Behandlung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten der Union oder anderen Einfuhrkontingenten in Betracht kommen, wenn diese Waren in den angeführten Gebieten in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Mit dieser Bestimmung wird den Gefahren für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts der Union und die Integrität der gemeinsamen Handelspolitik begegnet, die sich aus der Umgehung der Zollkontingente der Union oder anderer Einfuhrkontingente ergäben. Nordirland befindet sich nicht unter den in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Gebieten.
Um dieser Gefahr zu begegnen, sollten die Einfuhrzollkontingente der Union und andere Einfuhrkontingente nur für Waren zur Verfügung stehen, die in der Union…
Nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls gilt das Zollrecht der Union im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen…
Die bilateralen Vereinbarungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls begründen keine Rechte und Pflichten für Drittländer.…
Zur Begrenzung des Risikos der Umgehung der für die betroffenen Erzeugnisse geltenden Zollkontingente der Union durch Einfuhren der gleichen Erzeugnisse mit…
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich…
Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls sieht die Anwendung der nach dem Unionsrecht geltenden Zölle auf nach Nordirland verbrachte Waren vor, bei denen davon…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.