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Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 für den Zeitraum bis zum Kalenderjahr 2020 ihre Beschlüsse über die Aufteilung der jährlichen nationalen Obergrenze für die Basisprämienregelung auf die Regionen und die möglichen jährlichen schrittweisen Anpassungen für den von der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgedeckten Zeitraum mitgeteilt. Es ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Beschlüsse auch für die Kalenderjahre 2021 und 2022 mitteilen.
Damit die Kommission die Obergrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel…
Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltene Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu spät in Kraft treten wird, um es den…
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 41 und 42 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ihre Beschlüsse…
Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie können die Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2014 beschließen, hierfür bis zu 30 % der jährlichen nationalen Obergrenze,…
In Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist eine lineare Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche vorgesehen, wenn sich die Obergrenze für…
Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 hatte die Kommission bis zum 15. Oktober 2021 einen Vorschlag zu unterbreiten, in dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.