Gesetze
Gesetz wird geladen …
Damit die Kommission die Obergrenzen gemäß Artikel 22 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 42 Absatz 2, Artikel 49 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festsetzen kann, müssen die Mitgliedstaaten ihre Beschlüsse über die Mittel, die den einzelnen Regelungen zugewiesen werden, bis zum 19. Februar 2021 für das Kalenderjahr 2021 und bis zum 1. August 2021 für das Kalenderjahr 2022 mitteilen.
In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt: „Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre in Artikel 25 Absätze 11 und…
Gemäß dem geltenden Rechtsrahmen haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 für den Zeitraum bis zum Kalenderjahr 2020 ihre Beschlüsse über die Aufteilung der…
Gemäß dem Verfahren der Artikel 19 bis 22 der Verordnung (EU) 2018/1877 hatte die Kommission bis zum 15. Oktober 2021 einen Vorschlag zu unterbreiten, in dem…
Damit die Mitgliedstaaten über ausreichend Zeit verfügen, um bei der Kommission in dem Fall, dass nach dem 1. Januar 2021 neue Regelungen oder Programme mit…
In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage objektiver und…
Bis zum 31. Dezember 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 15 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für das Kalenderjahr 2014, die in Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.