Erwägungsgrund 9 32020R2220
Die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission sehen vor, dass Ausgaben für bestimmte langfristige Verpflichtungen, die aufgrund von Verordnungen eingegangen wurden, die vor der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Grundlage für die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums bildeten, im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter bestimmten Bedingungen weiter aus dem ELER getätigt werden sollten. Zudem sollten diese Ausgaben für die Dauer der ihnen zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen unter den gleichen Bedingungen in den Programmjahren 2021 und 2022 förderfähig bleiben. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte ferner klargestellt werden, dass rechtliche Verpflichtungen, die im Rahmen früherer Maßnahmen eingegangen wurden, die den Maßnahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen, die dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, ebendiesem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen sollten und dass Zahlungen im Zusammenhang mit diesen rechtlichen Verpflichtungen zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des folgenden Kalenderjahres erfolgen sollten.