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Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 über die Anpassung aller Zahlungsansprüche, die durch die vorliegende Verordnung geändert werden, sollten rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 gelten, sodass klargestellt wird, dass die Mitgliedstaaten nach 2019 konvergieren konnten.
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der von der Möglichkeit gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013…
Um einen reibungslosen Übergang zu dem neuen Rechtsrahmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten, sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr.…
Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit für die Anpassung ihrer innerstaatlichen Anweisungen an die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten neuen…
Um sicherzustellen, dass die mit den Änderungen der Richtlinien 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und (EU) 2019/878 verfolgten Ziele…
Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu…
Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Die Verordnung (EU) 2019/2236 gilt ab dem 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.