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Es ist erforderlich, die eindeutigen Mängel die im Evaluierungsbericht der Kommission festgestellt wurden, durch Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 zu beheben. Diese Änderungen sind auf kurze Sicht erforderlich, um den Rahmen für die Untersuchungen des Amtes zu stärken und so ein starkes, voll funktionsfähiges Amt zu behalten, das das strafrechtliche Vorgehen der EUStA durch Verwaltungsuntersuchungen sinnvoll ergänzt, ohne Änderung seines Mandats oder seiner Befugnisse. Schwerpunkte dieser Änderungen sind jene Bereiche, in denen die mangelnde Klarheit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 einer wirksamen Durchführung der Untersuchungen durch das Amt im Wege stehen könnte, beispielsweise die Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die Möglichkeit des Zugangs zu Bankkontoinformationen oder die Zulässigkeit der Untersuchungsberichte des Amtes als Beweismittel in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.
Der Bericht der Kommission über die Evaluierung der Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 vom 2. Oktober 2017 (im Folgenden „Evaluierungsbericht…
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte im Anschluss an den Erlass der Verordnung (EU) 2017/1939 geändert und…
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sollte geändert werden, um eine Pflicht für die Wirtschaftsteilnehmer zur Zusammenarbeit mit dem Amt aufzunehmen, im…
Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde zur Regelung der vom Amt durchgeführten Untersuchungen erlassen. Im Hinblick…
Die vom Amt erstellten Untersuchungsberichte stellen in der gleichen Weise und unter denselben Bedingungen zulässige Beweismittel in den Verwaltungs- oder…
Das Amt sollte die EUStA bei ihren Ermittlungen aktiv unterstützen. Diesbezüglich sollte die EUStA das Amt ersuchen können, ihre strafrechtlichen Ermittlungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.