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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den Austausch der Angaben zu regeln, die jeder Mitgliedstaat in seinem elektronischen Verzeichnis über die Wirtschaftsbeteiligten hält, welche im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme — nämlich der Gewährleistung eines harmonisierten Funktionierens des EDV-gestützten Systems in allen Mitgliedstaaten — auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ausweitung des elektronischen Verzeichnisses auf Wirtschaftsbeteiligte, die in den steuerrechtlich freien Verkehr…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der Angaben, die von den Mitgliedstaaten in den elektronischen Verzeichnissen der zertifizierten Versender…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch die Bereitstellung eines einfachen zentralisierten Zugangs zu öffentlichen Informationen über Unternehmen und ihre…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer einheitlichen Vorgehensweise in Bezug auf die Akzeptanz elektronisch übermittelter…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den freien Verkehr von Daten, die keine personenbezogenen Daten sind, in der Union zu gewährleisten, von den…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Informationssystems der Union und die diesbezügliche Regelung sowie der Austausch damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.