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Um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Steuerbetrugs und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen, ist es notwendig und verhältnismäßig, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen der Informationen über Zahler und Zahlungen im Zusammenhang mit Diensten, die sie anbieten, drei Kalenderjahre lang aufbewahren. Dieser Zeitraum bietet den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit, um Kontrollen wirksam durchzuführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug zu ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken, und er ist angesichts des Umfangs der Zahlungsinformationen und ihrer Sensibilität in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten auch verhältnismäßig.
Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeichnungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nach Ablauf…
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2015/849 oder anderem einschlägigen Unionsrecht schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zahlungsinstitute für die Zwecke dieses…
Aufgrund des hohen Volumens an Informationen und deren Sensibilität in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten ist es notwendig und verhältnismäßig, dass…
In Bezug auf von Steuerpflichtigen getätigte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die durch eine elektronische Schnittstelle, beispielsweise einen…
Wie aus den überarbeiteten FATF-Empfehlungen hervorgeht, sollten die Verpflichteten die erforderlichen Informationen, die sie durch Maßnahmen zur Erfüllung…
Es ist wichtig, dass die Verarbeitung von Informationen über Zahlungen durch die Mitgliedstaaten in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Bekämpfung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.