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Citronensäure (E 330), die als Stabilisator in Kakaomasse mit hohem Polyphenolgehalt verwendet wird, senkt den pH-Wert und reagiert mit einem Teil der Polyphenole, wodurch die Kakaomasse eine tiefere Färbung mit charakteristischen Rosatönen und einen säuerlichen Beerengeschmack erhält. Sowohl die Rosatönung als auch das säuerliche Beerenaroma sind im Endprodukt, z. B. in der Schokolade, immer noch erkennbar. Aus dem Antrag geht hervor, dass die derzeit zulässige Höchstmenge von 5 000 mg/kg nicht ausreicht, um die erwünschte Rosatönung und das säuerliche Beerenaroma zu erhalten, die sich mit einer Höchstmenge von 10 000 mg/kg erzielen lassen. Damit die Citronensäure (E 330) mit den Polyphenolen reagiert, ist ein konstantes Verhältnis von Citronensäure (E 330) und Kakaomasse erforderlich, sodass die höhere Verwendungsmenge von Citronensäure (E 330) eine Erhöhung der Gesamtkakaotrockenmasse im Endprodukt mit sich bringt. Dieses Endprodukt würde daher der Definition von Milchschokolade gemäß Anhang I der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.
Am 6. März 2018 wurde eine Änderung der Bedingungen für die Verwendung von Citronensäure (E 330) in der Lebensmittelkategorie 05.1 „Kakao- und…
Citronensäure (E 330) ist ein Lebensmittelzusatzstoff, der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in verschiedenen Lebensmitteln zugelassen ist. Es…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Citronensäure (E 330) in einer Höchstmenge von 5 000 mg/kg als Lebensmittelzusatzstoff für die…
Daher sollte die Verwendung von Citronensäure (E 330) in Milchschokolade in einer Menge von 10 000 mg/kg zugelassen werden.
: Als Summe aus Carnosol und Carnosolsäure. 05 Süßwaren 05.1 Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG Gruppe I Zusatzstoffe Nur…
Im Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 05.1 „Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.