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Am 6. März 2018 wurde eine Änderung der Bedingungen für die Verwendung von Citronensäure (E 330) in der Lebensmittelkategorie 05.1 „Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG“ beantragt, um die Verwendungshöchstmenge für Milchschokolade auf 10 000 mg/kg anzuheben. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
Citronensäure (E 330) ist ein Lebensmittelzusatzstoff, der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in verschiedenen Lebensmitteln zugelassen ist. Es…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Citronensäure (E 330) in einer Höchstmenge von 5 000 mg/kg als Lebensmittelzusatzstoff für die…
Daher sollte die Verwendung von Citronensäure (E 330) in Milchschokolade in einer Menge von 10 000 mg/kg zugelassen werden.
Im Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 05.1 „Kakao- und Schokoladeprodukte im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG“…
Am 25. Januar 2018 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Haferlecithin als Lebensmittelzusatzstoff in der Lebensmittelkategorie 05.1 „Kakao- und…
Citronensäure (E 330), die als Stabilisator in Kakaomasse mit hohem Polyphenolgehalt verwendet wird, senkt den pH-Wert und reagiert mit einem Teil der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.