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Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn — die allgemeinen Bestimmungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke gemäß Teil A des Anhangs dieser Verordnung erfüllt sind und — ihre vorgesehene Verwendung in Teil B des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt ist und die Bestimmungen des jeweiligen Eintrags eingehalten werden.
ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der…
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln werden durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 geregelt. Gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung…
Ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke darf als solches nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck in das Verzeichnis…
Abweichend von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und unbeschadet der Richtlinien 79/373/EWG , 82/471/EWG , 93/74/EWG und 96/25/EG des Rates…
Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen…
Mit den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurden neue Grundsätze und Vorschriften für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, einschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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