Erwägungsgrund 9 32009R0767
Zur Durchsetzung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchführen. Diese Kontrollen sollten nicht nur die vorgeschriebenen, sondern auch die freiwilligen Kennzeichnungsangaben umfassen. Damit die Angaben über die Zusammensetzung kontrolliert werden können, sollten zulässige Toleranzen für die angegebenen Werte festgelegt werden.