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Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln werden durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 geregelt. Gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung dürfen Futtermittel für besondere Ernährungszwecke nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die vorgesehene Verwendung in ein Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung aufgenommen wurde.
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht…
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn — die allgemeinen…
Ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke darf als solches nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der vorgesehene Verwendungszweck in das Verzeichnis…
Abweichend von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und unbeschadet der Richtlinien 79/373/EWG , 82/471/EWG , 93/74/EWG und 96/25/EG des Rates…
Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es Die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Anforderungen…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.