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Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt berichtigt:
Unteranhang 4 Nummer 4.2.1.1.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Kann ein Fahrzeug mit einem vollständigen Satz standardmäßiger Reifen und Räder und einem vollständigen Satz Winterreifen (gekennzeichnet mit dem Symbol aus dreizackigem Berg und Schneeflocke, ‚3PMS‘ oder ‚Alpine-Symbol‘) mit oder ohne Räder geliefert werden, gelten die Winterreifen und ihre Räder nicht als Zusatzausrüstung.“
Unteranhang 4 Nummer 4.2.2.1 letzter Absatz erhält folgende Fassung: „Kann ein Fahrzeug mit einem vollständigen Satz standardmäßiger Reifen und Räder und einem vollständigen Satz Winterreifen (gekennzeichnet mit dem Symbol aus dreizackigem Berg und Schneeflocke, ‚3PMS‘ oder ‚Alpine-Symbol‘) mit oder ohne Räder geliefert werden, gelten die Winterreifen und ihre Räder nicht als Zusatzausrüstung.“
Unteranhang 7 Nummer 3.2.3.2.2.2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Kann ein Fahrzeug mit einem vollständigen Satz standardmäßiger Reifen und Räder und einem vollständigen Satz Winterreifen (gekennzeichnet mit dem Symbol aus dreizackigem Berg und Schneeflocke, ‚3PMS‘ oder ‚Alpine-Symbol‘) mit oder ohne Räder geliefert werden, gelten die Winterreifen und ihre Räder nicht als Zusatzausrüstung.“
Unteranhang 7 Nummer 3.2.4.1.1.2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Kann ein Fahrzeug mit einem vollständigen Satz standardmäßiger Reifen und Räder und einem vollständigen Satz Winterreifen (gekennzeichnet mit dem Symbol aus dreizackigem Berg und Schneeflocke, ‚3PMS‘ oder ‚Alpine-Symbol‘) mit oder ohne Räder geliefert werden, gelten die Winterreifen und ihre Räder nicht als Zusatzausrüstung.“
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