Verordnung (EU) 2020/499 der Kommission vom 3. April 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Die bulgarische, die kroatische und die litauische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission enthalten im Anhang in der Überschrift der dritten Spalte bezüglich des Höchstgehalts von Stoffen in Lebensmitteln einen Fehler.
Erwägungsgrund 1 32020R0499
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