Erwägungsgrund 2 32020R0499
Die bulgarische, die kroatische und die litauische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
Die bulgarische, die kroatische und die litauische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.