Erwägungsgrund 2 32020R0507
Wie eine Bewertung durch die Agentur und die Kommission hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie eine Studie der zuständigen deutschen Behörden ergeben haben, ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Anzahl der Registrierungsdossiers die Anforderungen nicht erfüllen, sodass die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht wie vorgesehen erreicht werden.