Erwägungsgrund 5 32020R0507
Nach Konsultationen mit der Agentur, die in dem von den Kommissionsdienststellen und der ECHA vereinbarten Gemeinsamen Aktionsplan für die REACH-Bewertung beschrieben sind, den der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 26. Juni 2019 angefordert hatte, ist die Kommission der Ansicht, dass der Mindestprozentsatz der Registrierungsdossiers, die auf Erfüllung aller in Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anforderungen zu prüfen sind, für jeden Mengenbereich von 5 % auf 20 % der bei der Agentur bis zum Fristende 2018 eingegangenen Gesamtzahl erhöht werden sollte, um für eine bessere Einhaltung der einschlägigen Informationsanforderungen zu sorgen. Dieser Prozentsatz ist angesichts der Ressourcen der Agentur als realistisch anzusehen.