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Damit die Mitgliedstaaten die verfügbaren Mittel bei ihrer Reaktion auf den COVID‐19‐Ausbruch rasch einsetzen können und da wegen der fortgeschrittenen Phase des Programmplanungszeitraums 2014‐2020 die Umschichtung der Mittel nur für die Programmplanung des Jahres 2020 verfügbare Mittel betreffen kann, ist es gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten ausnahmsweise für den verbleibenden Programmplanungszeitraum von der Auflage zu befreien, die Anforderungen in puncto thematische Konzentration einzuhalten.
Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich auf die Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Ausbruchs von COVID-19 zu konzentrieren, und um zu vermeiden,…
Mit der Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates werden zusätzliche Mittel bereitgestellt, um die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen…
Damit die Mitgliedstaaten sich auf die notwendige Reaktion auf den COVID‐19‐Ausbruch konzentrieren können und der Verwaltungsaufwand verringert wird, sollten…
Um mehr Flexibilität bei der Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs zu bieten, sollte den Mitgliedstaaten bei der Programmdurchführung mehr Flexibilität eingeräumt…
Damit die Mitgliedstaaten im laufenden Programmplanungszeitraum rasch Mittel aus REACT-EU bereitstellen können, ist es gerechtfertigt, die Mitgliedstaaten…
Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Maßnahmen im Rahmen des Fonds zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs rasch anpassen können, ist es angezeigt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.