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Es ist angemessen zu spezifizieren, dass Ausgaben für abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben zur Steigerung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID‐19‐Ausbruch ausnahmsweise förderfähig sein sollten. Derartige Vorhaben sollten bereits ausgewählt werden können, noch bevor die Kommission die notwendige Programmänderung genehmigt hat. Spezifische Vorschriften für die Geltendmachung des COVID‐19‐Ausbruchs als ein Fall von höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Aufhebung der Mittelbindung sollten vorgegeben werden.
Ein Mitgliedstaat kann Ausgaben für Vorhaben, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 nicht vollständig durchgeführt werden, als förderungsfähige Ausgaben…
Zur Bewältigung der im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch bestehenden Herausforderungen müssen Beträge zur Verfügung gestellt werden, damit so schnell wie…
Um unverzüglich auf die Auswirkungen reagieren zu können, die die Krise auf die am stärksten gefährdeten Personen hat, sollten Ausgaben für Vorhaben, mit denen…
Im Anschluss an die mit der Verordnung (EU) 2020/558 als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch in die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingeführten spezifischen…
Für Vorhaben, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 verzögert, ausgesetzt oder nicht vollständig durchgeführt werden, sollten besondere Vorschriften zur…
Zur Bewältigung der im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch bestehenden Herausforderungen müssen Beträge zur Verfügung gestellt werden, damit so schnell wie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.