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Angesichts der Schlüsselrolle der Erzeugerorganisationen bei der Bewältigung der Krise sollte die Obergrenze für die Unterstützung der Produktions- und Vermarktungspläne auf 12 % des jährlichen Durchschnittswerts der vermarkteten Erzeugung angehoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Erzeugerorganisationen für diese Unterstützung Vorschüsse in Höhe von bis zu 100 % der finanziellen Unterstützung zu gewähren.
Die in Absatz 2 genannte Obergrenze von 50 % wird auf 70 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben angehoben, die in einem bestimmten Jahr für von…
Die in Absatz 1 genannte Obergrenze von 50 % wird auf 70 % des Betrags der tatsächlichen Ausgaben angehoben, die in einem bestimmten Jahr für von…
Für die finanzielle Hilfe der Union gilt eine Obergrenze von 6 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung
Die jährliche Unterstützung je Erzeugerorganisation nach diesem Artikel darf 12 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von dieser…
Für die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gilt jedoch eine Obergrenze von 4,1 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder Erzeugerorganisation. Dieser…
Durch den geplanten Beschluss zur Erhöhung der öffentlichen Unterstützung für örtliche Kosten dürften die Bestimmungen des Übereinkommens zur Unterstützung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.