Erwägungsgrund 62 32021R2115
Die GAP sollte dazu führen, dass sich die von den Mitgliedstaaten erzielten Ergebnisse im Bereich Umweltschutz unter Berücksichtigung lokaler Erfordernisse und tatsächlicher Betriebsbedingungen verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten im GAP-Strategieplan für Landwirte fakultative Öko-Regelungen in Form von Direktzahlungen vorsehen, die vollständig auf die anderen einschlägigen Interventionen abgestimmt sein sollten. Sie sollten von den Mitgliedstaaten als Zahlungen festgelegt werden, die entweder als Anreiz und Vergütung für die Bereitstellung öffentlicher Güter mittels dem Umwelt- und Klimaschutz förderlicher landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverfahren oder als Ausgleich für den Einsatz dieser Verfahren gewährt werden. In beiden Fällen sollten sie darauf abzielen, die Umwelt- und Klimaleistung der GAP zu steigern, und daher so konzipiert sein, dass sie über die im System der Konditionalität bereits bestehenden verpflichtenden Anforderungen hinausgehen.