Erwägungsgrund 68 32021R2115
Im Einklang mit den Zielen in Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang zur Beitrittsakte von 1979 müssen eine „kulturspezifische Zahlung“ je Hektar im Zusammenhang mit dem Anbau von Baumwolle förderfähiger Fläche sowie die Unterstützung der Branchenverbände in den baumwollerzeugenden Gebieten beibehalten werden. Da jedoch die Haushaltsmittel für Baumwolle feststehen und nicht für andere Zwecke verwendet werden können und da die Durchführung der kulturspezifischen Zahlung eine Rechtsgrundlage in den Verträgen hat, sollte die Zahlung für Baumwolle nicht Teil der im GAP-Strategieplan genehmigten Interventionen sein und weder dem Leistungsabschluss noch der Leistungsüberprüfung unterliegen. Spezifische Vorschriften sowie Abweichungen von der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 sollten demnach entsprechend festgelegt werden. Im Interesse der Kohärenz sollte dies in der vorliegenden Verordnung geschehen.