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Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermöglicht es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die Maßnahmen zu beschließen, die der sozioökonomischen Lage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs angemessen sind.
Gemäß Artikel 122 Absatz 1 AEUV kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der…
Gemäß Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann der Rat, wenn sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund…
Nach Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann der Rat auf der Grundlage eines Beschlusses nach Artikel 29 EUV…
Nach Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) können die Sozialpartner gemeinsam die Durchführung der auf…
Wird eine gesundheitliche Notlage auf Unionsebene festgestellt, sollte der Rat gemäß Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen…
Nach Artikel 122 Absatz 2 AEUV kann der Rat einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.