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Die im Rahmen des Instruments vergebenen Darlehen sollten finanziellen Beistand im Sinne von Artikel 220 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Nach Artikel 282 Absatz 3 Buchstabe g jener Verordnung wird Artikel 220 jener Verordnung für die im Rahmen des Instruments vergebenen Darlehen erst ab dem Zeitpunkt der Anwendung des MFR für die Zeit nach 2020 gelten. Für die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Rahmen des Instruments sollten die Anforderungen in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 allerdings ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten.
Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder aufgrund einer Übertragung durch die Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung…
Artikel 208 Absätze 4 und 5, Artikel 209 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 210 Absatz 1, Artikel 214, Artikel 215 Absätze 2 bis 7 und Artikel 216 der Verordnung (EU,…
Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des MFR 2021 bis 2027 zu…
Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich sicherzustellen und die Umsetzung ab Beginn des MFR 2021-2027 zu ermöglichen, muss die…
Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) kann eine…
Das Programm sollte für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates festgelegt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.