Erwägungsgrund 16 32022R2463
Die Lage der Ukraine erfordert einen schrittweisen Ansatz, bei dem ein Instrument, dessen Schwerpunkt auf Makrofinanzstabilität sowie auf Soforthilfe und Instandsetzung liegt, durch kontinuierliche Unterstützung im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt und die humanitären Hilfsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates ergänzt werden sollte.