Erwägungsgrund 11 32020R0696
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 angesichts der COVID-19-Pandemie, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.