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Zusätzlich zu Sofortmaßnahmen, die im Falle plötzlich auftretender kurzfristiger Probleme infolge unvorhersehbarer und unvermeidbarer Umstände nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ergriffen werden könnten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Ausübung von Verkehrsrechten abzulehnen, einzuschränken oder an Auflagen zu knüpfen, um die infolge der möglicherweise länger anhaltenden COVID-19-Pandemie auftretenden Probleme bewältigen zu können. Solche im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ergriffenen Sofortmaßnahmen sollten nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Transparenz entsprechen und auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.
Ungeachtet des Artikels 21 können die Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und ohne die nach Artikel 21 Absatz 1…
Folgender Artikel wird eingefügt: Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (1) Ungeachtet des Artikels 21 können die Mitgliedstaaten für den…
Trotz gewisser Verbesserungen der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie im Sommer 2020 sahen sich die Mitgliedstaaten angesichts der anhaltenden und in einigen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 angesichts der COVID-19-Pandemie, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung vorübergehend geltender Vorschriften für die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Fahrwegen als…
Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Vorschriften der Verträge und der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.