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Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Unionsrechts, insbesondere der Vorschriften der Verträge und der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ,dürfen die Beeinträchtigungen durch etwaige Maßnahmen, die von Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittländern zur Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 getroffen werden und die die Reisemöglichkeiten sehr kurzfristig einschränken, nicht den Luftfahrtunternehmen angelastet werden und sollten abgefedert werden, wenn diese Maßnahmen die Rentabilität oder die Möglichkeit des Reisens oder die Nachfrage auf den betreffenden Strecken erheblich beeinträchtigen. Dies sollte Maßnahmen einschließen, die zu einer teilweisen oder vollständigen Schließung der Grenzen oder des Luftraums oder zu einer teilweisen oder vollständigen Schließung oder Reduzierung der Kapazitäten der betroffenen Flughäfen, zu Beschränkungen der Bewegungen der Flugbesatzung, die den Betrieb eines Flugdienstes erheblich behindern, oder zu einer schwerwiegenden Behinderung der Möglichkeit von Fluggästen führen, mit einem Luftfahrtunternehmen auf der betreffenden Strecke zu reisen, einschließlich Reisebeschränkungen, Bewegungseinschränkungen oder Quarantänemaßnahmen im Zielland oder in der Zielregion oder Beschränkungen der Verfügbarkeit von Diensten, die für die direkte Unterstützung der Durchführung eines Flugdienstes unerlässlich sind. Abhilfemaßnahmen sollten sicherstellen, dass Luftfahrtunternehmen nicht für die Nichtnutzung von Zeitnischen bestraft werden sollten, wenn dies auf solche einschränkenden Maßnahmen zurückzuführen ist, die zum Zeitpunkt der Zuweisung der Zeitnischen noch nicht veröffentlicht waren. Maßnahmen, die speziell auf die Entlastung von den Auswirkungen solcher Maßnahmen abzielen, sollten von begrenzter Dauer und in jedem Fall auf zwei aufeinander folgende Flugplanperioden beschränkt sein.
Die Abhilfemaßnahmen dürfen nicht in der Aussetzung oder Beschränkung von Verkehrsrechten bestehen, die ein Mitgliedstaat einem Drittland gemäß einem…
Die im Rahmen dieser Verordnung untersuchten Sachverhalte und deren mögliche Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten könnten je nach Umständen unterschiedlich…
Die Auferlegung pandemiebedingter Hygienemaßnahmen an Flughäfen führt möglicherweise zu einer Verringerung der verfügbaren Kapazitäten, was die Festlegung…
Maßnahmen von Behörden im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise oder einer anderen epidemiologischen Lage, die sich erheblich auf das Luftverkehrsaufkommen von…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung besonderer Vorschriften und die vorübergehende Entlastung von den allgemeinen Vorschriften für die Nutzung…
Zusätzlich zu Sofortmaßnahmen, die im Falle plötzlich auftretender kurzfristiger Probleme infolge unvorhersehbarer und unvermeidbarer Umstände nach Artikel 21…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.