Erwägungsgrund 3 32020R0699
Die Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene Sofortmaßnahmen ergriffen, um Gesellschaften und Genossenschaften zu unterstützen und ihnen die für die derzeitigen außergewöhnlichen durch die COVID-19-Pandemie verursachten Umstände erforderlichen Instrumente und Flexibilität an die Hand zu geben. Viele Mitgliedstaaten haben insbesondere die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren für die Abhaltung von Haupt- bzw. Generalversammlungen gestattet und die Fristen für die Abhaltung dieser Versammlungen im Jahr 2020 verlängert.