Erwägungsgrund 2 32020R0699
Diese Maßnahmen können Gesellschaften und Genossenschaften daran hindern ihren rechtlichen Verpflichtungen aus dem nationalen Gesellschaftsrecht und dem Gesellschaftsrecht der Union nachzukommen, da es ihnen insbesondere erheblich erschwert ist, Haupt- bzw. Generalversammlungen abzuhalten.