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Die vorliegende Verordnung sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, für bereits vorhandene Verbrennungsanlagen eine Übergangsfrist zu gewähren, damit die Vorschriften zum kontrollierten Temperaturanstieg der Abgase eingehalten werden können, sofern diese Emissionen während der Übergangsfrist keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellen. Die Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die einschlägigen in der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegten Berechnungsvorschriften für Emissionsgrenzwerte anzuwenden, wenn Fleisch- und Knochenmehl zusammen mit anderen Brennstoffen oder Abfällen verbrannt wird.
Im gleichen Sinne sollte die vorliegende Verordnung es den zuständigen Behörden ermöglichen, bereits bestehenden Verbrennungsanlagen eine Übergangsfrist zu…
Die Anforderungen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten so streng sein, dass die Emissionsgrenzwerte für andere feste Brennstoffe in der Richtlinie (EU)…
Mit der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe aus mittelgroßen…
Emissionsgrenzwerte für die Verwendung verschiedener Materialien als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung über 50 MW sind in…
Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften hinsichtlich der Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt…
Da die Abfallverbrennung und Mitverbrennung bestimmter tierischer Nebenprodukte nicht unter die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.