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Während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten den Betrieb von Verbrennungsanlagen, die ausgeschmolzene Fette oder Geflügelgülle als Brennstoff verwenden und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zugelassen wurden, weiterhin gestatten.
Bevor das Zulassungsverfahren gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 abgeschlossen wird, müssen in der Verbrennungsanlage in den ersten sechs…
Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 Megawatt, die als Brennstoff ausschließlich…
Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten für einen Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren das Inverkehrbringen von…
Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 MW, die als Brennstoff ausschließlich unverarbeitete…
Geflügelgülle entsteht als integraler Bestandteil der Zucht und Aufzucht von Geflügel in landwirtschaftlichen Betrieben; sie kann vor Ort ohne vorherige…
Bis zum 26. September 2018 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Heizgeräten gestatten, die die nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.