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Emissionsgrenzwerte für die Verwendung verschiedener Materialien als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung über 50 MW sind in der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt, die für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, einschließlich Fleisch- und Knochenmehl, als Brennstoff in solchen Verbrennungsanlagen gilt.
Mit der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Emissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe aus mittelgroßen…
Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften hinsichtlich der Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt…
Die vorliegende Verordnung sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, für bereits vorhandene Verbrennungsanlagen eine Übergangsfrist zu gewähren, damit die…
In Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Buchstabe D angefügt: „D. Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl als…
Die Anforderungen in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten so streng sein, dass die Emissionsgrenzwerte für andere feste Brennstoffe in der Richtlinie (EU)…
Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält die Vorschriften für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren als Brennstoff…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.